EnergiePlus Beratung – Energieeffizienz-Experte
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Leistung · Steuerermäßigung für energetische Sanierung

Bescheinigung nach § 35c EStG – vom Energieeffizienz-Experten

Kurz gesagt: Für die Steuerermäßigung nach § 35c EStG brauchen Sie eine Bescheinigung nach amtlichem Muster. Als dena-gelisteter Energieeffizienz-Experte mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG kann ich sie unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 ESanMV ausstellen: Ein geeignetes Fachunternehmen führt die Maßnahme innerhalb seines Gewerks aus, und ich bin von Ihnen oder dem Betrieb mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung betraut – deshalb am besten vor Beginn der Arbeiten einbinden. In einer ersten Eignungsabfrage kläre ich, ob eine vertiefte Prüfung sinnvoll ist. Festpreis 599 € je Maßnahme (mit Ortstermin 849 €) – effektiv ab 349 €, weil die Begleitung zur Hälfte von der Steuer abgeht. Über die steuerliche Anerkennung entscheidet das Finanzamt.

Keine BAFA- oder KfW-Förderung beantragt? Dann kann der Steuerbonus nach § 35c EStG der passende Weg sein: bis zu 20 % der Sanierungskosten, verteilt über drei Jahre, direkt von der Einkommensteuer. Ich kümmere mich um die technische Seite – Prüfung, Begleitung und Bescheinigung.

Ausstellungsberechtigt nach § 88 GEG · dena-Expertenliste Mehrere Gewerke in einer Bescheinigung – ein Ansprechpartner Festpreis 599 € – effektiv ab 349 € nach Steuerermäßigung Vorprüfung zuerst – keine Bescheinigung ohne prüffähige Grundlage Vor Ort in Leipzig, Sachsen und Sachsen-Anhalt · andere Regionen nach Absprache bei frühzeitiger Beauftragung
Projektstand & Unterlagen prüfen lassen → So läuft es ab
  • dena-gelisteter Energieeffizienz-Experte · Wohn- und Nichtwohngebäude
  • M.Sc. Civil Engineering · 15+ Jahre Bauträger- & GU-Praxis – Energieberatung aus eigener Bauerfahrung
  • TÜV-Sachverständiger Schimmelpilzschäden & WDVS · Certipedia 0217465040
  • Direkter Ansprechpartner in Leipzig & Sayda/Erzgebirge · Festpreise, keine Vermittlung
Schnellcheck

Passt § 35c EStG zu Ihrem Vorhaben?

Für eine erste Einschätzung sind vor allem diese sechs Voraussetzungen wichtig. Ob Bescheinigung und steuerliche Berücksichtigung tatsächlich möglich sind, hängt von weiteren gesetzlichen, technischen und formalen Anforderungen ab – fehlt eine Voraussetzung, sage ich Ihnen das vorher, nicht hinterher.

  • Selbstgenutztes Eigentum: eigenes Haus oder eigene Eigentumswohnung in der EU/im EWR, das Sie selbst bewohnen. Vollständig vermietete Objekte sind nicht begünstigt; bei teilweiser Vermietung oder sonstiger Nutzung ist der betreffende Gebäudeteil gesondert zu prüfen
  • Gebäude älter als zehn Jahre bei Beginn der energetischen Maßnahme – taggenau gerechnet ab dem Herstellungsbeginn, in der Regel der erstmaligen Bauantragstellung bzw. der Einreichung der Bauunterlagen; für ältere Gebäude mit unbekanntem Datum gelten Nachweiserleichterungen (BMF 21.08.2025, Rn. 22–25)
  • Begünstigte Maßnahme: einer der acht gesetzlichen Maßnahmenbereiche, Mindestanforderungen nach ESanMV erfüllt
  • Keine unzulässige Doppelförderung derselben Maßnahme: Wurde dafür ein zinsverbilligtes öffentliches Darlehen oder ein steuerfreier Zuschuss (z. B. KfW, BAFA) genutzt, ist § 35c für diese Maßnahme ausgeschlossen; auch eine Berücksichtigung nach § 35a oder § 10f EStG schließt aus (§ 35c Abs. 3 EStG)
  • Ausführung durch ein Fachunternehmen des passenden Gewerks (§ 2 Abs. 1 ESanMV) – reine Eigenleistung ist nicht begünstigt
  • Beauftragung zur Begleitung oder Beaufsichtigung: Soll ich statt des Fachunternehmens bescheinigen, muss eine tatsächliche Beauftragung mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung dieser Maßnahme vorliegen – deshalb empfiehlt sich meine Einbindung vor Beginn der Ausführung. Eine erst nach vollständig abgeschlossener Fremdausführung erteilte reine Prüf- oder Unterschriftsbeauftragung ersetzt das nicht

Außerdem gilt: Die Maßnahme muss nach dem 31. Dezember 2019 begonnen und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sein. Erforderlich sind eine Rechnung in deutscher Sprache mit Bezeichnung der energetischen Maßnahme, Arbeitsleistung und Objektadresse sowie die unbare Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Als abgeschlossen gilt die Maßnahme erst nach tatsächlicher Durchführung, Erhalt der Schlussrechnung und vollständiger Zahlung – eine Ratenzahlungsvereinbarung reicht nicht (BMF 21.08.2025, Rn. 76 und 80).

Rechenbeispiel: 30.000 € begünstigte Aufwendungen

Jahr des Abschlusses: 7 %2.100 €
Folgejahr: 7 %2.100 €
Zweites Folgejahr: 6 %1.800 €
Steuerermäßigung gesamt (20 %)6.000 €

Reine Rechenlogik nach § 35c Abs. 1 EStG: je 7 % (max. 14.000 €) in den ersten beiden Jahren, 6 % (max. 12.000 €) im dritten Jahr, insgesamt höchstens 40.000 € je Objekt. Die Ermäßigung mindert die tarifliche Einkommensteuer – reicht Ihre Steuerschuld nicht aus, verfällt der Rest. Was das für Sie persönlich bedeutet, klärt Ihr Steuerberater oder das Finanzamt.

Zusätzlich: Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann sich die tarifliche Einkommensteuer um 50 % der berücksichtigungsfähigen Kosten für die planerische Begleitung oder Beaufsichtigung durch einen entsprechend qualifizierten Energieberater vermindern – begünstigt sind BAFA-zugelassene Energieberater und Experten der Energieeffizienz-Expertenliste des Bundes; die Berücksichtigung erfolgt im Jahr des Abschlusses innerhalb der Höchstbeträge (§ 35c Abs. 1 Satz 4 EStG). Die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung können ebenfalls berücksichtigt werden; sie werden von den Begleitungskosten getrennt ausgewiesen.
§ 35c Abs. 1 Satz 3 EStG

Welche Maßnahmen bescheinigt werden können

Das Gesetz zählt die begünstigten Maßnahmen abschließend auf. Die technischen Mindestanforderungen stehen in den Anlagen der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV).

GebäudehülleWärmedämmung von Wänden, Dachflächen und GeschossdeckenInkl. Perimeter- und Kellerdeckendämmung; Nachweis über U-Werte und Produktdaten. Wärmebrücken berechne ich bei Bedarf gleich mit.Wärmebrückenberechnung →
GebäudehülleErneuerung von Fenstern und AußentürenNachweis über Uw-/UD-Werte, Einbau durch ein Fachunternehmen; die Rechnung muss die Maßnahme und das Objekt eindeutig benennen.
AnlagentechnikEinbau oder Erneuerung einer LüftungsanlageBegünstigt sind die in der ESanMV geregelten Anlagenarten, soweit die jeweiligen Mindestanforderungen erfüllt sind – welche Kennwerte und Nachweise nötig sind, hängt vom System ab. Ein Lüftungskonzept hilft bei der Planung.Ratgeber Lüftungskonzept →
AnlagentechnikErneuerung der HeizungsanlageBegünstigt sein können insbesondere Wärmepumpen, Biomasseanlagen, Solarthermie und bestimmte Anlagenkombinationen, soweit sie die Anforderungen der ESanMV erfüllen; konventionelle Gasheizungen gehören bei neu begonnenen Maßnahmen nicht dazu. Je nach Anlage sind Nachweise zur Auslegung und Optimierung erforderlich, etwa Heizlast und hydraulischer Abgleich.Heizlast & hydraulischer Abgleich →
AnlagentechnikOptimierung bestehender HeizungsanlagenBei Anlagen, die älter als zwei Jahre sind: hydraulischer Abgleich, Pumpentausch, Regelungstechnik.Ratgeber hydraulischer Abgleich →
DigitalisierungDigitale Systeme zur energetischen Betriebs- und VerbrauchsoptimierungSmarte Regelung und Monitoring – nur, wenn die Anforderungen der ESanMV-Anlage erfüllt sind.
Nicht umfasst: Photovoltaikanlagen und Batteriespeicher sind als reine Stromerzeuger keine Maßnahme nach § 35c EStG – das amtliche Muster weist ausdrücklich darauf hin (Solarthermie zählt dagegen zur Heizungsanlage). Ebenfalls nicht begünstigt: Ihre eigene Arbeitsleistung. Material, das Sie selbst beschafft haben, kann dagegen berücksichtigt werden, wenn ein geeignetes Fachunternehmen es im Rahmen der Maßnahme verwendet und dies in der Bescheinigung bestätigt – die Materialkosten werden im amtlichen Muster gesondert ausgewiesen.
§ 35c Abs. 1 Satz 7 EStG · § 2 ESanMV

Wer die Bescheinigung ausstellen darf

Zwei Wege führen zur Bescheinigung nach amtlichem Muster – und bei beiden bleibt das Fachunternehmen für die fachgerechte Ausführung verantwortlich.

  • Das ausführende Fachunternehmen (§ 2 Abs. 1 ESanMV) bescheinigt die Maßnahme, die es innerhalb seines Gewerks ausgeführt hat. Sind mehrere Betriebe beteiligt, bescheinigt grundsätzlich jeder seine eigene Maßnahme.
  • Eine nach § 88 GEG ausstellungsberechtigte Person – z. B. ich als Energieeffizienz-Experte der dena-Expertenliste – wenn ein passendes Fachunternehmen ausgeführt hat und ich vom Fachunternehmen oder von Ihnen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung betraut bin (§ 2 Abs. 2 ESanMV in der Fassung für Maßnahmen mit Beginn ab 1. Januar 2025, § 3 ESanMV; für früher begonnene Maßnahmen gilt der damalige Rechtsstand, den ich im Einzelfall prüfe). Die Qualifikation als Energieberater allein genügt nicht.
  • Ihr Vorteil beim zweiten Weg: Sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 ESanMV bei allen Maßnahmen erfüllt, kann ich Dämmung, Fenster und Heizung von drei Betrieben in einer Bescheinigung zusammenfassen – alle Fachunternehmen und Gewerke werden darin angegeben; eine zusätzliche Bescheinigung der Betriebe ist für diese Maßnahmen dann nicht nötig.
  • Amtliches Muster: Für Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2025 begonnen wurden, gilt das einheitliche Muster aus dem BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2024; für früher begonnene Maßnahmen die älteren Muster. Maßgeblich ist der Maßnahmenbeginn, nicht das Ausstellungsdatum.
Bereits fertig saniert – geht das noch?
Nicht pauschal. Bei einem vollständig abgeschlossenen Projekt, bei dem ich nicht mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung betraut war, biete ich keine reine nachträgliche Unterschrift auf Grundlage von Rechnungen und Fotos an – das sieht § 2 Abs. 2 ESanMV so nicht vor, und ich stehe mit meinem Namen für den Inhalt der Bescheinigung ein. Erster Ansprechpartner ist dann das ausführende Fachunternehmen, das seine eigene Maßnahme bescheinigen darf. Eine Ausstellung nach Abschluss ist dagegen möglich, wenn die Voraussetzungen während der Maßnahme erfüllt waren und die Nachweise vorliegen – auch bei einer noch laufenden Maßnahme prüfe ich gern, ob ich einsteigen kann.
Für Fachunternehmen und Hausverwaltungen: Betriebe, die keine eigene Bescheinigung ausstellen möchten, können mich zu Beginn der Maßnahme mit der Begleitung beauftragen. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften kann eine Gesamtbescheinigung für das Gebäude erstellt werden: Aufwendungen für das Gemeinschaftseigentum werden nach Miteigentumsanteilen zugeordnet, Aufwendungen für Sondereigentum den jeweiligen Eigentümern; ein bestellter Verwalter kann die Aufteilung auf Abschriften der Gesamtbescheinigung oder in einer Anlage vornehmen.
Ablauf

So läuft die Bescheinigung nach § 35c ab

Je früher Sie mich einbinden, desto einfacher: Idealerweise vor dem Auftrag an den Handwerksbetrieb, spätestens während der Ausführung.

Eignungsabfrage

Kostenfreie Ersteinschätzung (ca. 15 Minuten): Eigentum und Nutzung, Gebäudealter, geplante Maßnahme, Förderstatus, Projektstand, ausführender Betrieb. Sie erhalten eine erste Einschätzung, ob eine vertiefte technische Prüfung sinnvoll ist – die abschließende Eignung zeigt sich erst anhand der Unterlagen.

Festangebot

Nach Sichtung des Projektstands erhalten Sie ein schriftliches Angebot mit klar abgegrenztem Umfang: Grundmodul 599 € je Maßnahme, mit Ortstermin 849 € – inklusive der Aufteilung in Begleitung und Bescheinigung und Ihrem voraussichtlichen Eigenanteil nach Steuerermäßigung.

Beauftragung & Planung

Im Rahmen der beauftragten planerischen Begleitung prüfe ich die für die Maßnahme relevanten Anforderungen und Nachweise – je nach Maßnahme U-Werte, Produktdaten, Heizlastberechnung oder hydraulischer Abgleich – entsprechend dem vereinbarten Umfang und dem tatsächlichen Projektstand.

Begleitung der Ausführung

Planerische Begleitung oder Beaufsichtigung im vereinbarten Umfang – per Unterlagen und Fotodokumentation oder mit Ortstermin während der Ausführung, bei dem ich auch die Ausführungsqualität prüfe (Dämmstoffdicke, lückenlose Verlegung, Anschlüsse, Einbau). Bei verdeckten Dämmmaßnahmen an Wand, Dach, Geschossdecke oder Perimeter ist der Ortstermin der empfohlene Weg, bei Fenstern und Heizung reichen meist die Produkt- und Einbaunachweise.

Schlussprüfung

Schlussrechnungen (deutsch, mit Maßnahme, Arbeitsleistung und Objektadresse), unbare Zahlungsnachweise, Kostenzuordnung je Maßnahme, Angaben zu Förderung und ggf. selbst beschafftem Material.

Bescheinigung

Nach Abschluss der Prüfungen stelle ich die Bescheinigung nach dem für den Maßnahmenbeginn geltenden amtlichen Muster aus. Eine Kopie reichen Sie mit der Einkommensteuererklärung und der Anlage „Energetische Maßnahmen" ein; Rechnungen und Zahlungsnachweise bewahren Sie auf und legen sie in der Regel nur auf Anforderung vor, ergänzende Anlagen zur Bescheinigung werden mit eingereicht.

Diese Unterlagen brauche ich: Eigentums- und Objektangaben (Baujahr, Nutzung, ggf. Teilungserklärung bei WEG) · Angebot, Auftrag und Schlussrechnung je Fachunternehmen · Zahlungsnachweise · Maßnahmenbeginn und -abschluss · Hersteller, Typ und Produktdatenblätter · Berechnungen je Maßnahme (U-Werte, Heizlast, hydraulischer Abgleich) · Fotos vor, während und nach der Ausführung · Angaben zu beantragter oder erhaltener Förderung.
Entscheidung vor Baubeginn

§ 35c oder BAFA/KfW – was passt?

Für dieselbe Maßnahme gibt es nur eines von beidem. Wer ein zinsverbilligtes KfW-Darlehen oder einen steuerfreien BAFA-/KfW-Zuschuss nutzt, kann für diese Maßnahme keinen Steuerbonus mehr ansetzen – auch nicht für den Eigenanteil.

  • Maßnahme für Maßnahme entscheiden: Voneinander abgrenzbare Maßnahmen können unterschiedlichen Wegen zugeordnet werden – etwa der Heizungstausch über KfW 458 und die davon getrennte Erneuerung der Fenster über § 35c –, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind und keine unzulässige Doppelförderung entsteht.
  • Geförderte Energieberatung schadet nicht: Ein BAFA-Zuschuss nur für den iSFP sperrt die spätere, ungeförderte Sanierungsmaßnahme nicht – nur die bezuschussten Beratungskosten dürfen nicht nochmals angesetzt werden.
  • Wann § 35c eine Alternative sein kann: vor allem bei abgegrenzten Einzelmaßnahmen ohne öffentliche Förderung. Auch bei bereits beauftragten oder begonnenen Vorhaben kommt eine Prüfung infrage – soll ich bescheinigen, müssen aber die Voraussetzungen für meine Begleitung oder Beaufsichtigung erfüllt sein. Der bloße Verzicht auf einen BAFA-/KfW-Antrag begründet noch keinen Anspruch auf die Steuerermäßigung.
  • Wann die öffentliche Förderung vorteilhaft sein kann: insbesondere beim Heizungstausch (KfW 458) und bei der umfassenden Sanierung zum Effizienzhaus (KfW 261). Welcher Weg im Einzelfall günstiger ist, hängt von Förderbedingungen, förderfähigen Kosten und Ihrer steuerlichen Situation ab – die Vergleichsrechnung gehört zum Steuerberater, die technischen Voraussetzungen erkläre ich auf der Seite Förderung & Baubegleitung.
Keine Steuerberatung: Ich erbringe die technische Prüfung, Begleitung und – bei erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen – die Bescheinigung nach amtlichem Muster. Ob die Steuerermäßigung im Einzelfall beansprucht werden kann und wie sie sich persönlich auswirkt, entscheiden Finanzamt und gegebenenfalls Ihr Steuerberater. Die Bescheinigung ersetzt weder die fachgerechte Ausführung durch das Fachunternehmen noch Rechnungen, Zahlungsnachweise oder technische Nachweise.
Was ich vor der Unterschrift prüfe (Haftung): meine Rolle und den Zeitpunkt der Beauftragung · Fachunternehmen und Gewerk · Maßnahmenbeginn und damit das anwendbare Muster · Eigentum, Nutzung und Baualter · Mindestanforderungen je Maßnahme · Produkt- und Ausführungsnachweise · Rechnungszuordnung und Zahlungsstatus · Ihre Angaben zu öffentlicher Förderung · bei WEG die Kostenverteilung. Sind die Anforderungen nicht nachweisbar, stelle ich keine Bescheinigung aus. Wird später eine Unrichtigkeit festgestellt, wird die Bescheinigung nach den Vorgaben des BMF berichtigt oder durch eine gekennzeichnete ergänzende Bescheinigung korrigiert; Sie als Steuerpflichtiger müssen das dem Finanzamt unverzüglich mitteilen (BMF 23.12.2024, Rn. 11).
Festpreise · Stand Oktober 2026

Was die Bescheinigung kostet – und was davon bei Ihnen bleibt

Mein Honorar teilt sich in zwei Positionen: die planerische Begleitung bzw. Beaufsichtigung und die Erteilung der Bescheinigung. Die Begleitung wird unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu 50 % im Abschlussjahr von der Einkommensteuer abgezogen (§ 35c Abs. 1 Satz 4 EStG) – deshalb nenne ich neben dem Festpreis immer den Eigenanteil, der nach der Steuerermäßigung übrig bleibt. Alle Preise brutto.

Grundmodul: Begleitung + Bescheinigung (ohne Ortstermin) 1 Maßnahme, 1 Fachunternehmen · Begleitung per Unterlagen und Fotodokumentation 599 €Eigenanteil ab 349 € +
  • Prüfung von Angebot, Produktdaten und Mindestanforderungen der ESanMV vor der Ausführung
  • Planerische Begleitung während der Ausführung anhand Ihrer Unterlagen und Fotos
  • Schlussprüfung: Rechnung, unbare Zahlung, Kostenzuordnung, Nachweise (bis 8 Belege je Maßnahme)
  • Bescheinigung nach dem amtlichen Muster für den Maßnahmenbeginn

Rechnung: 500 € planerische Begleitung/Beaufsichtigung + 99 € Erteilung der Bescheinigung. Geeignet für Fenster, Außentüren, Heizung, Lüftung und Heizungsoptimierung – überall dort, wo Produkt- und Einbaunachweise die Mindestwerte belegen.
Nicht enthalten: Ortstermin, mehr als 8 Belege je Maßnahme, fehlende Berechnungen (Heizlast, U-Werte, Wärmebrücken) – nach Preisliste.

Grundmodul mit Ortstermin während der Ausführung 1 Maßnahme, 1 Fachunternehmen · inkl. Prüfung der Ausführungsqualität vor Ort (max. 1 Stunde) 849 €Eigenanteil ab 474 € +

Alles aus dem Grundmodul, zusätzlich ein Termin auf der Baustelle während der Ausführung: Ich prüfe, ob das Eingebaute den bescheinigten Werten entspricht – Dämmstoffdicke und -klasse, lückenlose Verlegung, Anschlüsse, Einbau – und dokumentiere es mit Fotos. Bei Dämmmaßnahmen an Wand, Dach, Geschossdecke oder Perimeter ist das der empfohlene Weg, weil der Aufbau nach Fertigstellung nicht mehr sichtbar ist.

Rechnung: 750 € Begleitung/Beaufsichtigung + 99 € Bescheinigung. Ortstermin max. 1 Stunde, 1 Maßnahme; Leipzig + 75 km, weiter nach Vereinbarung.
Nicht enthalten: Bauleitung, Mängelverfolgung, mehr als 8 Belege je Maßnahme.

Zusatzbausteine Weitere Maßnahmen oder Betriebe in derselben Bescheinigung, zusätzliche Ortstermine, WEG ab 149 €je Baustein +
  • Je weitere Maßnahme oder weiteres Fachunternehmen in derselben Bescheinigung: +149 € (eigene Prüfung je Gewerk, bis 8 Belege)
  • Ortstermin je weitere Maßnahme (max. 1 Stunde, inkl. Prüfung der Ausführungsqualität): +249 €
  • Wohnungseigentümergemeinschaft (Gesamtbescheinigung, Aufteilung mit dem Verwalter): Festangebot
  • Fehlende Berechnungen (Heizlast, hydraulischer Abgleich, U-Werte, Wärmebrücken): nach Preisliste

Honoraranteile für Begleitung und Beaufsichtigung werden auch bei den Zusatzbausteinen getrennt ausgewiesen.

So entsteht der Eigenanteil (Grundmodul)

Planerische Begleitung/Beaufsichtigung500 €
Erteilung der Bescheinigung99 €
Festpreis brutto599 €
Steuerermäßigung 50 % der Begleitung (im Abschlussjahr)− 250 €
Ihr Eigenanteil nach Steuerab 349 €

Mit Ortstermin: 750 € + 99 € = 849 €, Steuerermäßigung 375 €, Eigenanteil ab 474 €. Die Ermäßigung mindert Ihre tarifliche Einkommensteuer unter den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 35c Abs. 1 Satz 4 EStG, innerhalb der Höchstbeträge; reicht die Steuerschuld nicht aus, verfällt der Rest). Die 99 € für die Bescheinigung habe ich bewusst ohne Steuerwirkung gerechnet. Keine Steuerberatung – was bei Ihnen ankommt, klärt Ihr Steuerberater.

Ortstermin = Qualitätskontrolle, die der Staat mitfinanziert: Beim Grundmodul mit Ortstermin prüfe ich während der Ausführung, ob das Eingebaute den bescheinigten Werten entspricht – Dämmstoffdicke und -klasse, lückenlose Verlegung, Anschlüsse, Einbau – und dokumentiere es für Ihre Akte. Diese Beaufsichtigung gehört zu den Kosten, die nach § 35c Abs. 1 Satz 4 EStG zu 50 % im Abschlussjahr von der Einkommensteuer abgezogen werden: 750 € Beaufsichtigung → 375 € Steuerermäßigung. Sie bekommen damit eine unabhängige Kontrolle der Handwerksleistung, die effektiv nur rund 125 € mehr kostet als die Bescheinigung ohne Termin.
Annahme nur mit vollständigen Unterlagen: bis 8 Belege je Maßnahme (Angebot, Rechnung, Zahlungsnachweis, Datenblätter, Fotos). Umfangreichere Unterlagen oder eine bereits laufende Maßnahme prüfe ich nach gesonderter Vereinbarung – ob und wie dieses Honorar auf den Folgeauftrag angerechnet wird, steht im Angebot.
FAQ

Häufige Fragen zur Bescheinigung nach § 35c EStG

Was ist die Bescheinigung nach § 35c EStG?
Der technische Nachweis für das Finanzamt, dass eine begünstigte energetische Maßnahme an Ihrem selbstgenutzten Gebäude durchgeführt wurde und die Mindestanforderungen der ESanMV erfüllt. Sie wird nach amtlichem Muster ausgestellt – für Maßnahmen mit Beginn ab 2025 nach dem einheitlichen Muster aus dem BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2024 – und mit der Steuererklärung eingereicht.
Wie hoch ist die Steuerermäßigung nach § 35c EStG?
Im Jahr des Abschlusses und im Folgejahr je 7 % der Aufwendungen (höchstens je 14.000 €), im zweiten Folgejahr 6 % (höchstens 12.000 €) – insgesamt bis zu 20 % und höchstens 40.000 € je Objekt. Die Beträge mindern die tarifliche Einkommensteuer; ein nicht ausgeschöpfter Rest wird nicht erstattet. Ob und wie sich das bei Ihnen auswirkt, klären Steuerberater oder Finanzamt.
Darf ein Energieeffizienz-Experte die Bescheinigung ausstellen, obwohl ein Handwerksbetrieb gebaut hat?
Ja, unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 ESanMV: Ein Fachunternehmen des passenden Gewerks hat die Maßnahme ausgeführt, und die nach § 88 GEG ausstellungsberechtigte Person wurde vom Fachunternehmen oder vom Eigentümer mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung betraut. Als dena-gelisteter Energieeffizienz-Experte gehöre ich zu diesem Personenkreis und kann mehrere Gewerke in einer Bescheinigung zusammenfassen; eine zusätzliche Bescheinigung der Betriebe ist dann nicht nötig (BMF 23.12.2024, Rn. 6–8). Die Ausstellungsberechtigung folgt nicht aus der Qualifikation allein, sondern erst aus der Beauftragung zur Begleitung oder Beaufsichtigung; diese Fassung gilt für Maßnahmen mit Beginn ab 1. Januar 2025 (§ 3 ESanMV).
Meine Sanierung ist schon fertig – können Sie trotzdem bescheinigen?
Nicht pauschal. War ich an Planung oder Ausführung nicht beteiligt, fehlt die Beauftragung zur Begleitung oder Beaufsichtigung, die § 2 Abs. 2 ESanMV verlangt. Wenden Sie sich dann zuerst an das ausführende Fachunternehmen – es darf seine eigene Maßnahme bescheinigen. Läuft die Maßnahme noch oder war ich bereits eingebunden, prüfe ich, ob eine Ausstellung möglich ist. Eine rückdatierte Begleitung gibt es bei mir nicht.
Kann ich § 35c EStG mit BAFA- oder KfW-Förderung kombinieren?
Nicht für dieselbe Maßnahme: Wird dafür ein zinsverbilligtes Darlehen oder ein steuerfreier Zuschuss genutzt, ist die Steuerermäßigung für diese Maßnahme ausgeschlossen (§ 35c Abs. 3 EStG). Verschiedene Maßnahmen werden getrennt beurteilt. Ein Zuschuss allein für die Energieberatung sperrt eine anschließend ungeförderte Sanierungsmaßnahme nicht; nur die bezuschussten Beratungskosten dürfen nicht doppelt angesetzt werden (BMF 21.08.2025, Rn. 70–71).
Werden die Kosten des Energieberaters zu 50 % berücksichtigt?
Ja, unter den gesetzlichen Voraussetzungen: 50 % der Kosten für die planerische Begleitung oder Beaufsichtigung durch einen vom BAFA zugelassenen Energieberater oder einen Energieeffizienz-Experten der Expertenliste des Bundes werden im Jahr des Abschlusses berücksichtigt – nicht über drei Jahre verteilt, aber innerhalb der Höchstbeträge (§ 35c Abs. 1 Satz 4 EStG). Das gilt nicht automatisch für jede Energieberater-Rechnung (BMF 21.08.2025, Rn. 54–56).
Ich habe das Material selbst gekauft – zählt das?
Wenn ein Fachunternehmen die Maßnahme ausführt, das selbst beschaffte Material dabei verwendet und dies in der Bescheinigung bestätigt wird, können die Materialkosten berücksichtigt werden. Nicht begünstigt ist Ihre eigene Arbeitsleistung – sie erfüllt die Voraussetzung der Ausführung durch ein Fachunternehmen nicht (BMF 21.08.2025, Rn. 49 und 64). Ob für vollständig selbst ausgeführte Arbeiten eine BAFA- oder KfW-Förderung infrage kommt, richtet sich nach den eigenen Regeln des jeweiligen Programms – siehe Ratgeber Eigenleistung & Förderung.
Ist eine Bescheinigung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft möglich?
Ja. Bei Maßnahmen an einem Gebäude in Wohnungseigentum kann eine Gesamtbescheinigung ausgestellt werden: Aufwendungen für das Gemeinschaftseigentum werden den Berechtigten nach Miteigentumsanteilen zugeordnet, Aufwendungen für Sondereigentum den jeweiligen Eigentümern. Ein bestellter Verwalter kann die Aufteilung auf Abschriften der Gesamtbescheinigung oder in einer Anlage vornehmen (BMF 23.12.2024, Rn. 20–23). Die Begünstigung setzt bei jedem Eigentümer Eigentum, Selbstnutzung und die weiteren Voraussetzungen des § 35c EStG voraus.
Was kostet die Bescheinigung nach § 35c EStG?
Das Grundmodul für eine Maßnahme eines Fachunternehmens kostet 599 € brutto (500 € planerische Begleitung + 99 € Bescheinigung), mit Ortstermin während der Ausführung 849 €. Weil die Begleitungskosten unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu 50 % im Abschlussjahr von der Einkommensteuer abgezogen werden, bleibt ein Eigenanteil ab 349 € bzw. 474 €. Je weitere Maßnahme +149 €, je weiterer Ortstermin +249 €; Annahme bis 8 Belege je Maßnahme.
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Passt § 35c zu Ihrer Sanierung?

Kostenfreie Ersteinschätzung (ca. 15 Minuten) – möglichst, bevor Sie den Handwerksbetrieb beauftragen. Wir klären Projektstand, grundlegende Voraussetzungen und den voraussichtlichen Prüfbedarf – und ob sich die Bescheinigung für Ihre Maßnahme rechnet. Ob Steuerbonus oder Förderung bei Ihnen wirtschaftlich vorteilhafter ist, gehört mit Blick auf Ihre steuerliche Situation zum Steuerberater.