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Leistung · Wohn- & Nichtwohngebäude

Energieberatung & Energieausweis

Kurz gesagt: Bei Verkauf, Neuvermietung und Neubau brauchen Sie einen Energieausweis – entweder als Bedarfsausweis (berechneter Zustand des Gebäudes) oder als Verbrauchsausweis (tatsächlicher Verbrauch der letzten drei Jahre). Ich sage Ihnen vorab, welcher Ausweis für Ihr Gebäude zulässig und sinnvoll ist – Festangebot nach kostenfreier Ersteinschätzung (ca. 15 Minuten).

Als dena-gelisteter Energieeffizienz-Experte erstelle ich Energieausweise für Wohn- und Nichtwohngebäude – und ordne ehrlich ein, was der Ausweis über Ihr Gebäude aussagt und was nicht.

dena-gelistet – auch für Nichtwohngebäude Ehrliche Einordnung statt Schnellschuss aus dem Online-Formular Festangebot nach kostenfreier Ersteinschätzung
  • dena-gelisteter Energieeffizienz-Experte · Wohn- und Nichtwohngebäude
  • M.Sc. Civil Engineering · 15+ Jahre Bauträger- & GU-Praxis – Energieberatung aus eigener Bauerfahrung
  • TÜV-Sachverständiger Schimmelpilzschäden & WDVS · Certipedia 0217465040
  • Direkter Ansprechpartner in Leipzig & Sayda/Erzgebirge · Festpreise, keine Vermittlung
Die zwei Ausweis-Arten

Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis?

Beide sind offizielle Energieausweise – aber sie sagen Unterschiedliches aus. Und nicht jedes Gebäude darf frei wählen.

  • Bedarfsausweis – der berechnete Zustand: Das Gebäude selbst wird bewertet – Hülle, Fenster, Heizung – unabhängig davon, wie die Bewohner heizen. Aussagekräftiger, gerade für Kaufinteressenten, und die bessere Grundlage für Sanierungsentscheidungen.
  • Wann der Bedarfsausweis Pflicht ist: bei Neubau, bei Wohngebäuden mit bis zu vier Wohnungen und Bauantrag vor November 1977, nach größeren Änderungen mit Gesamtbilanzierung – und immer dann, wenn keine 36 Monate Verbrauchsdaten vorliegen. Alle Fälle in der Übersicht.
  • Verbrauchsausweis – der gemessene Verbrauch: Grundlage ist der tatsächliche Energieverbrauch der letzten drei Jahre. Günstiger und schneller – aber stark vom Nutzerverhalten geprägt.
  • Wann der Verbrauchsausweis zulässig ist: unter anderem ab fünf Wohneinheiten oder bei jüngerem Baustand – die Voraussetzungen kläre ich vorab.

Wann Sie einen Energieausweis brauchen

Verkauf des Gebäudes oder der WohnungPflicht
Neuvermietung / NeuverpachtungPflicht
NeubauPflicht
Meine ehrliche Einordnung: Ich sage Ihnen vorab, welcher Ausweis für Ihr Gebäude zulässig und sinnvoll ist – und rate Ihnen ab, wenn der günstigere Verbrauchsausweis Ihrem Zweck nicht dient.
Gesetzliche Vorgabe

Wann der Bedarfsausweis Pflicht ist – und der Verbrauchsausweis ausdrücklich nicht reicht

Die Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis ist die Ausnahme, nicht die Regel. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis 2026 GEG) schreibt in mehreren Fällen den berechneten Bedarfsausweis zwingend vor – ein Verbrauchsausweis wäre dort schlicht unzulässig.

SituationVorgeschriebenWarum
Neubau – jedes neu errichtete GebäudeBedarfsausweisNach § 80 Abs. 1 GModG ist der Ausweis auf Basis der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes auszustellen; Verbrauchsdaten gibt es noch nicht.
Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, Bauantrag vor dem 1. November 1977 – bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder LeasingBedarfsausweis§ 80 Abs. 3 Satz 2 GModG. Ausnahme nur, wenn das Gebäude schon bei Fertigstellung das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllt hat oder später nachweislich darauf gebracht wurde (Satz 3) – und genau dieser Nachweis ist wiederum eine Berechnung.
Größere Änderung am Bestand, wenn der GModG-Nachweis über eine Bilanzierung des gesamten Gebäudes geführt wird (z. B. Sanierung zum Effizienzhaus, KfW-Nachweis)Bedarfsausweis§ 80 Abs. 2 GModG: Werden für das ganze Gebäude Berechnungen nach § 38 Abs. 3 durchgeführt, ist ein Bedarfsausweis für den geänderten Zustand auszustellen.
Keine 36 Monate zusammenhängende Verbrauchsdaten – z. B. nach Erwerb, längerem Leerstand, Heizungswechsel oder ohne Heizkostenabrechnung für das ganze GebäudeBedarfsausweis§ 82 Abs. 4 GModG verlangt Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten, dessen jüngste Periode höchstens 18 Monate zurückliegt. Fehlen diese Daten, kann kein Verbrauchsausweis ausgestellt werden.
Förderung und Sanierungsplanung – iSFP, Effizienzhaus-Nachweis, BzA/BnDBerechnung (Bedarf)Kein Fall des § 80 – aber jede Förderung setzt eine energetische Bilanzierung voraus. Ein Verbrauchsausweis ersetzt diese Berechnung nicht.
Wohngebäude ab fünf Wohnungen oder Wohngebäude mit Bauantrag ab November 1977 – Verkauf/Vermietung, Verbrauchsdaten vollständig vorhandenWahlfreiheitHier ist der Verbrauchsausweis zulässig. Aussagekräftiger für Kaufinteressenten und als Sanierungsgrundlage bleibt trotzdem der Bedarfsausweis.
Nichtwohngebäude – Verkauf/VermietungWahlfreiheitBedarfs- oder Verbrauchsausweis; beim Verbrauchsausweis müssen Heizung, Warmwasser, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung erfasst sein (§ 82 Abs. 2). Aushangpflicht ab 250 m² (behördlich) bzw. 500 m² Nutzfläche mit Publikumsverkehr (§ 80 Abs. 6 und 7).

Rechtsgrundlage: §§ 79, 80 und 82 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, vormals GEG), Stand 05.09.2026 – geprüft am Gesetzestext (gesetze-im-internet.de). Baudenkmäler und kleine Gebäude unter 50 m² Nutzfläche sind von der Ausweispflicht bei Verkauf und Vermietung ausgenommen (§ 79 Abs. 4). Ob Ihr Fall unter eine Pflicht fällt, prüfe ich in der kostenfreien Ersteinschätzung – rechtlich verbindliche Auskünfte erteilt die nach Landesrecht zuständige Behörde.

Preise · Stand Juli 2026

Was kostet der Energieausweis?

Wohngebäude-Ausweise biete ich als Festangebot nach Ersteinschätzung an – für Nichtwohngebäude gelten die gestaffelten Preise der geförderten Energieberatung. Alle weiteren Leistungen auf der Kosten-Seite.

Energieausweis Wohngebäude (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis) Verkauf, Neuvermietung, Neubau · inkl. ehrlicher Empfehlung, welcher Ausweis passt Festangebotnach kostenfreier Ersteinschätzung +

Der Aufwand hängt von Gebäude, Unterlagen und Ausweis-Art ab – deshalb nenne ich Ihnen den Festpreis nach einer kostenfreien Ersteinschätzung (ca. 15 Minuten) statt einer Pauschale, die nicht zu Ihrem Gebäude passt.

Fehlen Unterlagen zum Wandaufbau? Kein Problem: Ich arbeite mit anerkannten Bauteilkatalogen und nehme das Gebäude vor Ort auf.

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Zuschuss = 50 % des förderfähigen Honorars bis zur jeweiligen Obergrenze. Voraussetzung: Berater ist in der Energieeffizienz-Expertenliste für Nichtwohngebäude gelistet – das bin ich.

Ehrlich gesagt

Der Ausweis ist die Pflicht – die Beratung die Kür

Ersteinschätzung

Sie schildern Gebäude und Anlass (ca. 15 Minuten, kostenfrei). Ich sage Ihnen, welcher Ausweis zulässig und sinnvoll ist – und Sie erhalten ein Festangebot.

Aufnahme & Erstellung

Je nach Ausweis-Art werte ich Verbrauchsdaten aus oder nehme das Gebäude auf. Bei unbekanntem Wandaufbau arbeite ich mit anerkannten Bauteilkatalogen und der Aufnahme vor Ort.

Übergabe & Einordnung

Sie bekommen den Ausweis – und eine ehrliche Einordnung dazu. Zeigt er Handlungsbedarf, ist der iSFP-Sanierungsfahrplan der logische nächste Schritt.

Gut zu wissen: Wer ohnehin über Sanierung nachdenkt, fährt mit dem iSFP-Sanierungsfahrplan oft besser als mit dem reinen Ausweis: Er wird von der BAFA gefördert und sichert 5 % Extra-Bonus auf viele Folgemaßnahmen.
FAQ

Häufige Fragen zum Energieausweis

Bedarfs- oder Verbrauchsausweis – welcher ist der richtige für mich?
Der Bedarfsausweis bewertet das Gebäude selbst (berechneter Zustand) und ist aussagekräftiger; bei wesentlichen Änderungen und kleinen älteren Wohngebäuden ist er Pflicht. Der Verbrauchsausweis basiert auf dem tatsächlichen Verbrauch der letzten drei Jahre, ist günstiger und unter anderem ab fünf Wohneinheiten oder bei jüngerem Baustand zulässig. Ich sage Ihnen vorab, welcher Ausweis für Ihr Gebäude zulässig und sinnvoll ist.
Mein Haus ist von 1965 und hat zwei Wohnungen – reicht ein Verbrauchsausweis?
Nein. Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, schreibt § 80 Abs. 3 GModG bei Verkauf und Vermietung den Bedarfsausweis vor. Nur wenn das Haus nachweislich schon das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 erreicht (z. B. durch eine spätere Sanierung), ist ein Verbrauchsausweis zulässig – dieser Nachweis ist selbst eine energetische Berechnung.
Ich habe das Haus gerade gekauft und keine Verbrauchsabrechnungen – geht ein Verbrauchsausweis?
In der Regel nicht. Ein Verbrauchsausweis braucht nach § 82 Abs. 4 GModG Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten, dessen jüngste Abrechnungsperiode höchstens 18 Monate zurückliegt. Liegen die Daten des Vorbesitzers nicht vollständig vor oder stand das Gebäude längere Zeit leer, bleibt nur der Bedarfsausweis.
Wann brauche ich überhaupt einen Energieausweis?
Spätestens bei Verkauf, Neuvermietung oder Neubau. Schon in der Immobilienanzeige müssen die energetischen Kennwerte genannt werden – kümmern Sie sich also am besten, bevor die Anzeige online geht.
Was kostet der Energieausweis bei Ihnen?
Für Wohngebäude nenne ich Ihnen ein Festangebot nach einer kostenfreien Ersteinschätzung (ca. 15 Minuten) – der Aufwand hängt von Gebäude, Unterlagen und Ausweis-Art ab. Für Nichtwohngebäude gilt die geförderte Energieberatung nach DIN V 18599 ab 2.990 € netto, mit BAFA-Zuschuss von bis zu 4.000 € je nach Fläche.
Ich kenne den Wandaufbau meines Hauses nicht – geht der Bedarfsausweis trotzdem?
Ja. Ich arbeite mit anerkannten Bauteilkatalogen und nehme das Gebäude vor Ort auf – aus Baujahr, Bauweise und sichtbaren Details lässt sich der Aufbau fachlich einordnen. Bauteilöffnungen sind dafür nicht nötig.
Unverbindlich starten

Welcher Ausweis passt zu Ihrem Gebäude?

Kostenfreie Ersteinschätzung (ca. 15 Minuten) – danach wissen Sie, welcher Ausweis zulässig ist, was er kostet und wie schnell er da ist.