Energieberatung & Energieausweis
Als dena-gelisteter Energieeffizienz-Experte erstelle ich Energieausweise für Wohn- und Nichtwohngebäude – und ordne ehrlich ein, was der Ausweis über Ihr Gebäude aussagt und was nicht.
Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis?
Beide sind offizielle Energieausweise – aber sie sagen Unterschiedliches aus. Und nicht jedes Gebäude darf frei wählen.
- Bedarfsausweis – der berechnete Zustand: Das Gebäude selbst wird bewertet – Hülle, Fenster, Heizung – unabhängig davon, wie die Bewohner heizen. Aussagekräftiger, gerade für Kaufinteressenten, und die bessere Grundlage für Sanierungsentscheidungen.
- Wann der Bedarfsausweis Pflicht ist: bei Neubau, bei Wohngebäuden mit bis zu vier Wohnungen und Bauantrag vor November 1977, nach größeren Änderungen mit Gesamtbilanzierung – und immer dann, wenn keine 36 Monate Verbrauchsdaten vorliegen. Alle Fälle in der Übersicht.
- Verbrauchsausweis – der gemessene Verbrauch: Grundlage ist der tatsächliche Energieverbrauch der letzten drei Jahre. Günstiger und schneller – aber stark vom Nutzerverhalten geprägt.
- Wann der Verbrauchsausweis zulässig ist: unter anderem ab fünf Wohneinheiten oder bei jüngerem Baustand – die Voraussetzungen kläre ich vorab.
Wann Sie einen Energieausweis brauchen
Wann der Bedarfsausweis Pflicht ist – und der Verbrauchsausweis ausdrücklich nicht reicht
Die Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis ist die Ausnahme, nicht die Regel. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis 2026 GEG) schreibt in mehreren Fällen den berechneten Bedarfsausweis zwingend vor – ein Verbrauchsausweis wäre dort schlicht unzulässig.
| Situation | Vorgeschrieben | Warum |
|---|---|---|
| Neubau – jedes neu errichtete Gebäude | Bedarfsausweis | Nach § 80 Abs. 1 GModG ist der Ausweis auf Basis der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes auszustellen; Verbrauchsdaten gibt es noch nicht. |
| Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, Bauantrag vor dem 1. November 1977 – bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing | Bedarfsausweis | § 80 Abs. 3 Satz 2 GModG. Ausnahme nur, wenn das Gebäude schon bei Fertigstellung das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 erfüllt hat oder später nachweislich darauf gebracht wurde (Satz 3) – und genau dieser Nachweis ist wiederum eine Berechnung. |
| Größere Änderung am Bestand, wenn der GModG-Nachweis über eine Bilanzierung des gesamten Gebäudes geführt wird (z. B. Sanierung zum Effizienzhaus, KfW-Nachweis) | Bedarfsausweis | § 80 Abs. 2 GModG: Werden für das ganze Gebäude Berechnungen nach § 38 Abs. 3 durchgeführt, ist ein Bedarfsausweis für den geänderten Zustand auszustellen. |
| Keine 36 Monate zusammenhängende Verbrauchsdaten – z. B. nach Erwerb, längerem Leerstand, Heizungswechsel oder ohne Heizkostenabrechnung für das ganze Gebäude | Bedarfsausweis | § 82 Abs. 4 GModG verlangt Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten, dessen jüngste Periode höchstens 18 Monate zurückliegt. Fehlen diese Daten, kann kein Verbrauchsausweis ausgestellt werden. |
| Förderung und Sanierungsplanung – iSFP, Effizienzhaus-Nachweis, BzA/BnD | Berechnung (Bedarf) | Kein Fall des § 80 – aber jede Förderung setzt eine energetische Bilanzierung voraus. Ein Verbrauchsausweis ersetzt diese Berechnung nicht. |
| Wohngebäude ab fünf Wohnungen oder Wohngebäude mit Bauantrag ab November 1977 – Verkauf/Vermietung, Verbrauchsdaten vollständig vorhanden | Wahlfreiheit | Hier ist der Verbrauchsausweis zulässig. Aussagekräftiger für Kaufinteressenten und als Sanierungsgrundlage bleibt trotzdem der Bedarfsausweis. |
| Nichtwohngebäude – Verkauf/Vermietung | Wahlfreiheit | Bedarfs- oder Verbrauchsausweis; beim Verbrauchsausweis müssen Heizung, Warmwasser, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung erfasst sein (§ 82 Abs. 2). Aushangpflicht ab 250 m² (behördlich) bzw. 500 m² Nutzfläche mit Publikumsverkehr (§ 80 Abs. 6 und 7). |
Rechtsgrundlage: §§ 79, 80 und 82 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, vormals GEG), Stand 05.09.2026 – geprüft am Gesetzestext (gesetze-im-internet.de). Baudenkmäler und kleine Gebäude unter 50 m² Nutzfläche sind von der Ausweispflicht bei Verkauf und Vermietung ausgenommen (§ 79 Abs. 4). Ob Ihr Fall unter eine Pflicht fällt, prüfe ich in der kostenfreien Ersteinschätzung – rechtlich verbindliche Auskünfte erteilt die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Was kostet der Energieausweis?
Wohngebäude-Ausweise biete ich als Festangebot nach Ersteinschätzung an – für Nichtwohngebäude gelten die gestaffelten Preise der geförderten Energieberatung. Alle weiteren Leistungen auf der Kosten-Seite.
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Der Aufwand hängt von Gebäude, Unterlagen und Ausweis-Art ab – deshalb nenne ich Ihnen den Festpreis nach einer kostenfreien Ersteinschätzung (ca. 15 Minuten) statt einer Pauschale, die nicht zu Ihrem Gebäude passt.
Fehlen Unterlagen zum Wandaufbau? Kein Problem: Ich arbeite mit anerkannten Bauteilkatalogen und nehme das Gebäude vor Ort auf.
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Zuschuss = 50 % des förderfähigen Honorars bis zur jeweiligen Obergrenze. Voraussetzung: Berater ist in der Energieeffizienz-Expertenliste für Nichtwohngebäude gelistet – das bin ich.
Der Ausweis ist die Pflicht – die Beratung die Kür
Ersteinschätzung
Sie schildern Gebäude und Anlass (ca. 15 Minuten, kostenfrei). Ich sage Ihnen, welcher Ausweis zulässig und sinnvoll ist – und Sie erhalten ein Festangebot.
Aufnahme & Erstellung
Je nach Ausweis-Art werte ich Verbrauchsdaten aus oder nehme das Gebäude auf. Bei unbekanntem Wandaufbau arbeite ich mit anerkannten Bauteilkatalogen und der Aufnahme vor Ort.
Übergabe & Einordnung
Sie bekommen den Ausweis – und eine ehrliche Einordnung dazu. Zeigt er Handlungsbedarf, ist der iSFP-Sanierungsfahrplan der logische nächste Schritt.
Passende Ratgeber
Häufige Fragen zum Energieausweis
Bedarfs- oder Verbrauchsausweis – welcher ist der richtige für mich?
Mein Haus ist von 1965 und hat zwei Wohnungen – reicht ein Verbrauchsausweis?
Ich habe das Haus gerade gekauft und keine Verbrauchsabrechnungen – geht ein Verbrauchsausweis?
Wann brauche ich überhaupt einen Energieausweis?
Was kostet der Energieausweis bei Ihnen?
Ich kenne den Wandaufbau meines Hauses nicht – geht der Bedarfsausweis trotzdem?
Welcher Ausweis passt zu Ihrem Gebäude?
Kostenfreie Ersteinschätzung (ca. 15 Minuten) – danach wissen Sie, welcher Ausweis zulässig ist, was er kostet und wie schnell er da ist.
